Waffenrechtliche Mitteilung
- Für alle Lizenzen vom Schießsportleiter an aufwärts
wird als Lehrgangsvoraussetzung ein gültiger Waffensachkundenachweis
des NSSV verlangt oder ein gleichwertiger Nachweis eines anderen Landesverbandes
des DSB (mehrere Landesverbände des DSB erfüllen z.Z. nicht
den von uns erwarteten Standard - im Zweifelsfall anfragen).
Für die Schießstandaufsicht für Feuerwaffen ist die Voraussetzung
neben der Teilnahme an dem 4-stündigen Lehrgang der Besitz eines
rechtsgültigen Waffensachkundenachweises. Hier werden ale WSK-Nachweise
dieser Art anerkannt, z.B. Jägerprüfung, entsprechende Bescheinigungen
der Bezirksregierungen oder anderer zuständiger Behörden. Teilnehmer
ohne Waffensachkundenachweis erhalten eine eingeschränkte Lizenz
nur für Luftdruckwaffen (Mindestalter 18 Jahre).
Lizenzinhaber vom Schießsportleiter an aufwärts benötigen
keine zusätzliche Lizenz als Standaufsicht.
Fachschießsportleiter, die ihre Prüfung vor 1990 abgelegt haben
und damals keinen separaten Waffensachkundenachweis brauchten, weil dieser
Bereich Teil des Lehrganges und der Prüfung war, können auch
weiterhin in dieser Funktion an
Feuerwaffen eingesetzt werden, wenn sie eine gültige Lizenz haben
(abgelaufene Lizenzen fallen nicht unter diese Regelung).
Bei einer eingeschränkten Waffensachkundebescheinigung für nur
eine Waffenart kann auch nur eine entsprechend eingeschränkte Standaufsicht
- oder Schießsportleiterlizenz ausgestellt werden.
- Viele Vereine sind z.Z. hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Waffenkammern
und der entsprechenden Unterbrinung ihrer Waffen verunsichert und planen
teilweise erhebliche Investitionen von mehreren 10.000 Euro. Deswegen
weisen wir darauf hin, dass es möglicherweise wesentlich günstiger
ist, nicht die Waffenkammer umzubauen, sondern entsprechende Tresore anzuschaffen
und entsprechend den Bestimmungen des Waffenrechts an den Wänden
anzubauen. Laut Waffenrecht gelten für Vereine dieselben Bestimmung
wie für private Waffenbesitzer. Für den Großteil unserer
Vereine genügen Tresore der Stufe A mit Innenfach der Stufe B (Kosten
mit Sicherheit unter 1000 Euro pro Stück), in die sowohl KK-Gewehre
und in das Innenfach auch KK-Faustwaffen eingeschlossen werden können.
Zur Lagerung entsprechender Munition genügt hier ein Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss. Für Großkaliberwaffen empfehlen wir
die Anschaffung von Tresoren der Stufe 0, in denen alles verstaut werden
darf (Waffen jeden Kalibers, Munition) solange sich die Tür verschließen
lässt. Hier empfehlen wir im Einzelfall Rücksprache mit dem
Kriminalpolizeilichen Berater vor Ort.
- Im Hinblick auf Zugang zu den Waffenkammern weisen wir nochmals daraufhin,
dass Zugangsberechtigte zu den Waffenkammern oder den Tresoren jeweils
einen entsprechenden Waffensachkundenachweis haben müssen und die
gesetzlichen Altersbestimmungen zu beachten sind. Das Amt des Vereinsvorsitzenden
macht nicht automatisch sachkundig, bei Fehlen derselben ist eine Übertragung
dieses Wirkungsbereiches an eine berechtigte Person, z.B. Vereinsschießsportleiter,
in schriftlicher Form zwingend erforderlich.
- Vereine haben eine gesetzliche Meldepflicht für ausgetretene Sportschützen,
die WBK-Inhaber sind.
DSB und NSSV empfehlen, jeweils zum Jahresende alle Vereinsaustritte an
die zuständige Waffenbehörde zu melden, um rechtlich immer auf
der sicheren Seite zu stehen. Vielfach wissen die Vereinsvorstände
nicht, ob ein ausgetretener Schütze
WBK-Inhaber ist oder nicht.