Waffenrechtliche Mitteilung

  1. Für alle Lizenzen vom Schießsportleiter an aufwärts wird als Lehrgangsvoraussetzung ein gültiger Waffensachkundenachweis des NSSV verlangt oder ein gleichwertiger Nachweis eines anderen Landesverbandes des DSB (mehrere Landesverbände des DSB erfüllen z.Z. nicht den von uns erwarteten Standard - im Zweifelsfall anfragen).

    Für die Schießstandaufsicht für Feuerwaffen ist die Voraussetzung neben der Teilnahme an dem 4-stündigen Lehrgang der Besitz eines rechtsgültigen Waffensachkundenachweises. Hier werden ale WSK-Nachweise dieser Art anerkannt, z.B. Jägerprüfung, entsprechende Bescheinigungen der Bezirksregierungen oder anderer zuständiger Behörden. Teilnehmer ohne Waffensachkundenachweis erhalten eine eingeschränkte Lizenz nur für Luftdruckwaffen (Mindestalter 18 Jahre).
    Lizenzinhaber vom Schießsportleiter an aufwärts benötigen keine zusätzliche Lizenz als Standaufsicht.

    Fachschießsportleiter, die ihre Prüfung vor 1990 abgelegt haben und damals keinen separaten Waffensachkundenachweis brauchten, weil dieser Bereich Teil des Lehrganges und der Prüfung war, können auch weiterhin in dieser Funktion an Feuerwaffen eingesetzt werden, wenn sie eine gültige Lizenz haben (abgelaufene Lizenzen fallen nicht unter diese Regelung).

    Bei einer eingeschränkten Waffensachkundebescheinigung für nur eine Waffenart kann auch nur eine entsprechend eingeschränkte Standaufsicht - oder Schießsportleiterlizenz ausgestellt werden.
     
  2. Viele Vereine sind z.Z. hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Waffenkammern und der entsprechenden Unterbrinung ihrer Waffen verunsichert und planen teilweise erhebliche Investitionen von mehreren 10.000 Euro. Deswegen weisen wir darauf hin, dass es möglicherweise wesentlich günstiger ist, nicht die Waffenkammer umzubauen, sondern entsprechende Tresore anzuschaffen und entsprechend den Bestimmungen des Waffenrechts an den Wänden anzubauen. Laut Waffenrecht gelten für Vereine dieselben Bestimmung wie für private Waffenbesitzer. Für den Großteil unserer Vereine genügen Tresore der Stufe A mit Innenfach der Stufe B (Kosten mit Sicherheit unter 1000 Euro pro Stück), in die sowohl KK-Gewehre und in das Innenfach auch KK-Faustwaffen eingeschlossen werden können. Zur Lagerung entsprechender Munition genügt hier ein Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss. Für Großkaliberwaffen empfehlen wir die Anschaffung von Tresoren der Stufe 0, in denen alles verstaut werden darf (Waffen jeden Kalibers, Munition) solange sich die Tür verschließen lässt. Hier empfehlen wir im Einzelfall Rücksprache mit dem Kriminalpolizeilichen Berater vor Ort.
     
  3. Im Hinblick auf Zugang zu den Waffenkammern weisen wir nochmals daraufhin, dass Zugangsberechtigte zu den Waffenkammern oder den Tresoren jeweils einen entsprechenden Waffensachkundenachweis haben müssen und die gesetzlichen Altersbestimmungen zu beachten sind. Das Amt des Vereinsvorsitzenden macht nicht automatisch sachkundig, bei Fehlen derselben ist eine Übertragung dieses Wirkungsbereiches an eine berechtigte Person, z.B. Vereinsschießsportleiter, in schriftlicher Form zwingend erforderlich.
     
  4. Vereine haben eine gesetzliche Meldepflicht für ausgetretene Sportschützen, die WBK-Inhaber sind.
    DSB und NSSV empfehlen, jeweils zum Jahresende alle Vereinsaustritte an die zuständige Waffenbehörde zu melden, um rechtlich immer auf der sicheren Seite zu stehen. Vielfach wissen die Vereinsvorstände nicht, ob ein ausgetretener Schütze
    WBK-Inhaber ist oder nicht.