Waffen-Aufbewahrung

Allgemeines

"Wer Waffen oder Minition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."
Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs.1 trifft.

Erlaubnisfreie Waffen

An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich erst einmal nichts. Sie sind wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen) weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen, also die Wegnahme durch Unbefugte, gesichert sind.

Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann, sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (zumindest ein geschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.

Erlaubnispflichtige Waffen

Die hier aufgeführten Waffen - Behältnisse stellen jeweils die durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe verwendet, so ist das selbstverständlich zulässig.

Jeweils zehn Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares Fach vorhanden ist. Andernfalls ist die Munition in einem Stahlblech-Behältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.

Jeweils bis zu zehn Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal fünf Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden.

Grundsätzlich gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, dass in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes aufbewahrt wird.

Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde auf Drängen des Forum Waffenrecht vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.

Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach

Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind.

Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen audbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.

Fahrten zu den Wettkämpfen

Für die Waffenaufbewahrung auf Fahrten, die zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck unternommen werden, also Fahrten zu Wettkämpfen oder zum Training gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung.

Die Verordnung (AWaffV) formuliert hier, dass die Waffen, soweit die "normalen" gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter "angemessener Aufsicht" zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte An-sich-Nahme zu sichern sind.